Sie zog aber die Strafanzeige gegen den Beschuldigten nicht zurück und unternahm auch sonst nichts, um den Fortgang der Untersuchung zu behindern. Der Beschuldigte wusste, dass seine Äusserung im Kontext des geführten Gesprächs so verstanden wurde, dass er der Straf- und Zivilklägerin ein von seinem Willen abhängiges, künftiges Übel androhte, falls diese ihre Strafanzeige nicht wie gefordert zurückziehen würde. Er wusste auch, dass AC.________ seine Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin, seiner langjährigen guten Freundin, sogleich weiterleiten wird.