_ verstand die Äusserung als Androhung gegenüber der Straf- und Zivilklägerin für den Fall, dass diese ihre Strafanzeige nicht zurückzieht, und informierte sie darüber. Die Straf- und Zivilklägerin wurde durch die Äusserung stark verängstigt, verschanzte sich zeitweise zuhause und änderte ihre Gewohnheiten. Sie zog aber die Strafanzeige gegen den Beschuldigten nicht zurück und unternahm auch sonst nichts, um den Fortgang der Untersuchung zu behindern.