583, Z. 117), lässt sich mit der Strafanzeige von Rechtsanwältin D.________ vom 11. Januar 2018, in welcher der 22. Dezember 2017 als Tatzeitpunkt genannt wird, kaum vereinbaren (pag. 963). AC.________ räumte an der Einvernahme vom 15. Februar 2018 ein, dass der Vorfall bereits einige Wochen zurückliege und er sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt erinnern könne (pag. 583, Z. 101). Daher stellt die Kammer auf den in der Strafanzeige und der Anklageschrift genannten 22. Dezember 2017 als Tatzeitpunkt ab. 10.4 Beweisergebnis Der Beschuldigte forderte AC.