1538, Z. 22 ff.). Sie war durch die Äusserungen offensichtlich verängstigt, was sich auch aus den verfügbaren Arztberichten (pag. 1437 f.) und den glaubhaften Aussagen von AC.________ ergibt (pag. 584 f., Z. 188 ff.). Sie erklärte jedoch kein Desinteresse am Verfahren und unternahm auch sonst nichts, um dessen Fortgang aufzuhalten. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist somit erstellt. Zu prüfen bleibt lediglich der Tatzeitpunkt. Die Datierung des Gesprächs durch den Zeugen auf Anfang 2018 bzw. Mitte Januar 2018 (pag. 582, Z. 62; pag. 583, Z. 117), lässt sich mit der Strafanzeige von Rechtsanwältin D._____