Davon zeugt, dass AC.________ die Äusserungen zeitnah an die Straf- und Zivilklägerin weiterleitete (pag. 584, Z. 158 ff.). Wäre der Zusammenhang für ihn nicht ersichtlich gewesen, hätte es keinen Grund gegeben, die Straf- und Zivilklägerin zu informieren. Es ist angesichts des geschilderten Gesprächsinhalts ebenso klar, dass der Beschuldigte seine Aussage so verstanden haben wollte. Was die Verteidigung dagegen einwandte, verfängt nicht. Das Häuten von Personen ist kein übliches Gesprächsthema, das beim Einkaufen grundlos angeschnitten wird.