Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er den Beschuldigten auf dem Weg zum Einkaufen traf und dieser ihn bat, die Straf- und Zivilklägerin zum Rückzug der Strafanzeige zu bewegen. Im Zuge dieses Gesprächs sagte der Beschuldigte, «es sei jemand schnell verschwunden» und es sei kein Problem, jemanden «bei lebendigem Leib zu häuten» (pag. 582 f., Z. 62 f. und Z. 101 f.). Im Kontext des Gesprächs war für AC.________ klar, dass sich der Beschuldigte mit diesen Aussagen auf die Strafund Zivilklägerin bezog und in Aussicht stellte, was ihr im Falle eines Nicht- Rückzugs der Strafanzeige drohe. Davon zeugt, dass AC.