Auf seine Aussagen kann nicht abgestellt werden. Die Aussagen von AC.________ sind nach Auffassung der Kammer somit glaubhaft. Dass auf eine zweite Befragung verzichtet wurde, wie die Verteidigung oberinstanzlich bemängelte, ist nicht zu beanstanden. Seine Aussagen sind klar und hinterlassen keine Zweifel betreffend Glaubhaftigkeit. Die Verteidigung hat es denn auch unterlassen, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er den Beschuldigten auf dem Weg zum Einkaufen traf und dieser ihn bat, die Straf- und Zivilklägerin zum Rückzug der Strafanzeige zu bewegen.