» passen zum aus den Akten gewonnenen Eindruck, dass der Beschuldigte aggressiv, ausfallend und drohend werden kann. Diesen Eindruck bestärken sodann die übrigen oberinstanzlich strittigen Vorwürfe (dazu E. 11 f. unten) sowie das im Anzeigerapport Festgehaltene, wonach der Beschuldigte sich beim Zeugen AC.________ nach dessen Einvernahme gemeldet und gedroht habe. Ferner zeigte der Beschuldigte auch zu diesem Vorwurf ein gegenangriffiges Aussageverhalten und bezichtigte AC.________ – gleich wie die Straf- und Zivilklägerin betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung – der bewussten Falschaussage (pag. 1554, Z. 21). Auf seine Aussagen kann nicht abgestellt werden.