1537, Z. 25 f.). Der Beschuldigte machte hingegen geltend, er habe AC.________ nur freundlich gebeten, die Straf- und Zivilklägerin zum Rückzug ihrer Strafanzeige zu bewegen (pag. 1192, Z. 34 ff.; pag. 1553, Z. 9 ff.). Es erscheint indes wenig glaubhaft, dass er, der gemäss übereinstimmenden Beschreibungen (pag. 585, Z. 124 f.; pag. 1549, Z. 37 ff.) schnell aggressiv werden könne, es dabei belassen hat. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Äusserungen «bei lebendigem Leibe häuten» und «dass jemand schnell verschwunden sei» passen zum aus den Akten gewonnenen Eindruck, dass der Beschuldigte aggressiv, ausfallend und drohend werden kann.