24 habe (pag. 585, Z. 99 ff.). Diese Zurückhaltung, die mithin auf die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten bei der Einvernahme zurückgeführt werden kann, spricht klar für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Hätte AC.________ den Beschuldigten wahrheitswidrig belasten wollen, dann hätte er sich weniger zurückhaltend geäussert und konkretere Vorwürfe erhoben. Die beschriebenen Äusserungen des Beschuldigten sind zudem ausserordentlich spezifisch und wurden in diesem Wortlaut von der Straf- und Zivilklägerin bestätigt (pag. 1537, Z. 25 f.).