Nach den Ausführungen der Kammer zum Vorwurf der sexuellen Nötigung (E. 9 oben) ist kein Grund ersichtlich, beim Vorwurf der versuchten Nötigung an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu zweifeln. Es ist nicht ersichtlich, was sie mit einer (angeblichen) Falschbelastung in diesem Punkt hätte erreichen sollen, da der Vorwurf der sexuellen Nötigung sich bewahrheitet hat. Ein solches Vorgehen hätte eine Absprache zwischen ihr und AC.________ sowie beiderseits eine erhebliche kriminelle Energie erfordert. Dafür müssten konkretere Anhaltspunkte vorliegen als ihre lange Freundschaft.