10.3 Beweiswürdigung Es wird vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (Ziff. III.3.1.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1291 ff.). Betreffend die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung verwiesen (pag. 1535 ff.; 1551 ff.). Nach den Ausführungen der Kammer zum Vorwurf der sexuellen Nötigung (E. 9 oben) ist kein Grund ersichtlich, beim Vorwurf der versuchten Nötigung an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu zweifeln.