9.4 Beweisergebnis Der Beschuldigte drang anal in die vor bzw. unter ihm auf dem Bauch liegende Straf- und Zivilklägerin ein, nachdem er sie bereits in sexueller Absicht angefasst hatte und es zu oralem und vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen war. Obwohl die Straf- und Zivilklägerin ihn mehrmals aufforderte aufzuhören und ihn im Bereich der Brust kratzte, hörte er nicht mit dem analen Eindringen auf. Stattdessen drückte der viel kräftigere Beschuldigte ihren Kopf und ihren Rücken ins Kissen und fuhr mit der analen Penetration fort.