Der Beschuldigte trank im fraglichen Zeitraum nach eigenen Angaben sehr viel Alkohol (pag. 1559, Z. 19 ff.). Es kann davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Toleranz vorhanden war (vgl. dazu auch pag. 205 f.). Da der Beschuldigte die sexuellen Handlungen eingestanden hat, kann er sich nicht auf zu hohen Alkoholkonsum berufen und sagen, er wisse es nicht mehr. Betreffend den Alkoholkonsum der Straf- und Zivilklägerin fallen die aufgezeigten Details und Nebensächlichkeiten in ihren Aussagen auf. Übermässiger Alkoholkonsum kann auch ihrerseits ausgeschlossen werden. 9.4 Beweisergebnis