Die Einschätzung des Beschuldigten, wonach die Straf- und Zivilklägerin einen Racheakt gegen ihn angekündigt habe und eine «super Schauspielerin» sei (pag. 1555, Z. 3 ff.), teilt die Kammer nicht. Aus dem Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin traumatische Erlebnisse hatte, daraus eine Suchtproblematik entwickelte, und seit 2008 in psychiatrischerpsychotherapeutischer Behandlung ist, kann nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Ebenso wenig fällt der Alkoholkonsum der beiden Parteien ins Gewicht. Der Beschuldigte trank im fraglichen Zeitraum nach eigenen Angaben sehr viel Alkohol (pag.