Dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nach dem 29. September 2017 eine weitere Woche bei sich wohnen liess, ist für die Beweiswürdigung nicht aussagekräftig. Einerseits entspricht es einem bei Opfern von Sexualdelikten verbreiteten Phänomen, dass eine Anzeigeerstattung erst relativ spät erfolgt oder ganz unterbleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 und 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.1). Andererseits deckt sich die Erklärung der Straf- und Zivilklägerin hierzu («Weil ich etwas naiv, leichtgläubig, gutmütig und eingeschüchtert war»; pag. 644 Z. 243 ff.) mit dem aus den Arztberichten bekannten Krankheitsbild.