Die unterschiedlichen körperlichen Konstitutionen der beiden Parteien sowie die Positionierung des Beschuldigten über bzw. hinter der auf dem Bauch liegenden Strafund Zivilklägerin verunmöglichten letzterer weitergehende Abwehrhandlungen. Insoweit ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt. Dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nach dem 29. September 2017 eine weitere Woche bei sich wohnen liess, ist für die Beweiswürdigung nicht aussagekräftig.