Ihren Unwillen signalisierte sie dem hinter bzw. über ihr positionierten Beschuldigten unmissverständlich, indem sie ihn mehrmals zum Aufhören aufforderte (pag. 629, Z. 93) und ihn zur Abwehr im Bereich der Brust kratzte (pag. 629, Z. 94 ff.). Dass die dokumentierte Verletzung von einem Biss der Straf- und Zivilklägerin stammte, wie der Beschuldigte behauptete, ist aus den aufgezeigten Gründen unglaubhaft. Die unterschiedlichen körperlichen Konstitutionen der beiden Parteien sowie die Positionierung des Beschuldigten über bzw. hinter der auf dem Bauch liegenden Strafund Zivilklägerin verunmöglichten letzterer weitergehende Abwehrhandlungen.