628, Z. 87 ff.). Es ist angesichts ihrer konstanten Aussagen nicht zu bezweifeln, dass sie damit nicht einverstanden war. Auf die Frage, ob der Beschuldigte dies – insbesondere anhand der Aufforderung, beim vaginalen Eindringen «fiiner» zu sein – erkennen konnte bzw. musste, ist aufgrund der rechtskräftigen erstinstanzlichen Freisprüche nicht weiter einzugehen (vgl. E. 7 oben). Gesichert ist aufgrund der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, dass das anale Eindringen gegen ihren Willen erfolgte. Ihren Unwillen signalisierte sie dem hinter bzw. über ihr positionierten Beschuldigten unmissverständlich, indem sie ihn mehrmals zum Aufhören aufforderte (pag.