Die vorläufige Festnahme des Beschuldigten erfolgte bereits um 10:08 Uhr und somit vor der Erstaussage der Strafund Zivilklägerin, in der sie den Tatzeitpunkt präzise angeben konnte. Ihre Aussagen vor der Vorinstanz lassen sich hingegen mit dem Zeitablauf und der Tatsache, dass der 6. Oktober 2017 ein markanter, ereignisreicher Tag war, schlüssig erklären. Aus den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin geht hervor, dass der Beschuldigte nach dem Zubettgehen anfing, an ihr «herumzumachen» und oral und vaginal in sie eindrang (pag. 632, Z. 272 ff.; pag. 628, Z. 87 ff.).