Gemäss ihren Erstaussagen ereignete sich der Vorfall am ersten Abend seines Aufenthalts, somit am 29. September 2017. Unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang der im Rapport über die vorläufige Festnahme angegebene Tatzeitraum («vor einiger Zeit»; pag. 81) sowie die Aussage der Straf- und Zivilklägerin vor der Vorinstanz, wonach der Vorfall sich glaublich am 6. Oktober 2017 ereignet habe. Die vorläufige Festnahme des Beschuldigten erfolgte bereits um 10:08 Uhr und somit vor der Erstaussage der Strafund Zivilklägerin, in der sie den Tatzeitpunkt präzise angeben konnte.