21 willig bei sich aufnahm und bis zum 6. Oktober 2017 wohnen liess (pag. 628, Z. 66). Wie bereits erwähnt, erachtet die Kammer auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Kerngeschehen als glaubhaft, wobei ihre Erstaussagen am 6. Oktober 2017 sowie am 16. Oktober 2017 angesichts des Zeitablaufs bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung verlässlicher sind. Gemäss ihren Erstaussagen ereignete sich der Vorfall am ersten Abend seines Aufenthalts, somit am 29. September