392), einen ordentlichen Eindruck (pag. 401 ff.). Spuren von nächtlichen Randaleakten seitens der Straf- und Zivilklägerin, wie vom Beschuldigten behauptet (pag. 1552, Z. 41 ff.), sind nicht ersichtlich. Gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin kann somit davon ausgegangen werden, dass sie den Beschuldigten am 29. September 2017 eher wider-