Aus den unterschiedlichen Schilderungen des Rahmengeschehens wie auch aus dem generellen Aussageverhalten der beiden Parteien ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Version der Straf- und Zivilklägerin glaubhafter ist. Die Version des Beschuldigten geht schon deshalb nicht auf, weil die Straf- und Zivilklägerin nachts um 03:42 Uhr die Polizei avisierte. Dies hätte er mitbekommen, wenn er sich noch in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin befunden hätte. Überdies macht die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin auf den Fotos, die sogleich nach der Polizeimeldung gemacht wurden (pag. 392), einen ordentlichen Eindruck (pag.