Sie habe ihm den Schlüssel ausgehändigt. Er habe ihn nicht auf sich getragen, sondern dieser sei draussen in einem Briefkasten unten links am Gartenzaun gelagert gewesen (pag. 1191 Z. 26 ff.). Demgegenüber sagte die Straf- und Zivilklägerin, der Beschuldigte habe vom 29. September bis 6. Oktober 2017 bei ihr logiert (pag. 1198 Z. 23 f.). Sie habe ihm keinen Schlüssel gegeben, sie sei ihn jeweils abholen gegangen oder er habe geklingelt (pag. 1198 Z. 26 ff.). Aus den unterschiedlichen Schilderungen des Rahmengeschehens wie auch aus dem generellen Aussageverhalten der beiden Parteien ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Version der Straf- und Zivilklägerin glaubhafter ist.