Am nächsten Morgen sei er von der Polizei auf dem Weg zur Arbeit aufgegriffen worden. Was sie angedroht habe, habe sie dann auch durchgeführt, womit er sich auf die angebliche Aussage der Straf- und Zivilklägerin («Wenn du mir nicht weiter Liebe gibst, zeige ich dich an wegen Vergewaltigung.»; pag. 1190, Z. 60 ff.) bezog. Von einer Freundschaft bzw. Telefonaten mit der Strafund Zivilklägerin und einem entsprechenden Abendessen zum Dank wollte der Beschuldigte nichts wissen (pag. 1191 Z. 7 ff.). Er könne sich nicht erinnern, wann er den Schlüssel erhalten habe, insb. ob dies schon am nächsten Tag war. Sie habe ihm den Schlüssel ausgehändigt.