20 instanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie erneut, ein oder zwei Mal mit dem Beschuldigten telefoniert zu haben, und dass er für sie im Coop Sachen eingekauft habe (pag. 1196 Z. 22 ff.). Ein gewisser «AB.________» habe den Beschuldigten bei ihr unterbringen wollen, was sie nicht erlaubt habe. Eine Woche später habe AB.________ sie erneut gefragt, worauf sie leider ja gesagt habe. Dann sei er bei ihr gewesen, sie hätten Musik gehört, gegessen und seien dann ins Bett gegangen (pag. 1196 Z. 27 ff.). Die Kontaktaufnahme durch «AB.________» wird im Weiteren durch den Beschuldigten bestätigt: