630 Z. 174 ff.). Beim Verlesen des Protokolls berichtigte sie ein Detail, nämlich, dass der Beschuldigte vor dem 29. September 2017 nie bei ihr zu Hause war und sie sich jeweils beim Coop oder so getroffen hätten (pag. 630 Z. 188 f.). Sie habe ihn am 29. September 2017 telefonisch kontaktiert und sei ihn dann um 19:30 Uhr beim Coop F.________ holen gegangen. Der Beschuldigte sei auf einer Parkbank gelegen und habe geschlafen («besoffen»). Nach dem Nachtessen habe sie ihn eigentlich aus der Wohnung haben wollen, doch habe er sie dazu gebracht, dass er bei ihr übernachten konnte (pag. 628 Z. 84 ff.).