1286 ff.). Die Freisprüche ergingen nicht aufgrund der Aussagen des Beschuldigten. Zum Rahmengeschehen widersprechen sich die Darstellungen der beiden Parteien. Hierzu gab die Straf- und Zivilklägerin am 6. Oktober 2017 an, sie habe den Beschuldigten an ihrer Geburtstagsparty im Jahr 2015 kennen gelernt (pag. 629 Z. 130 ff.). Sie habe ihn am besagten Freitag (29. September 2017) zu sich für ein Abendessen eingeladen, um sich bei ihm dafür zu bedanken, dass er ihr (telefonisch) geholfen habe, als sie Angstzustände gehabt und er ihr damals mit Bier bzw. Energy Drinks ausgeholfen habe (pag. 628 Z. 64 ff.): «Wir hatten kein Verhältnis.