Dem Vorbringen der Verteidigung, die Vorinstanz habe widersprüchlich argumentiert, indem sie den Beschuldigten einerseits gestützt auf seine Aussagen freigesprochen habe, ihn aber andererseits gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin schuldig erklärt habe, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stützte ihre Beweiswürdigung zu Recht nicht auf die Aussagen des Beschuldigten ab, sondern auf diejenigen der Straf- und Zivilklägerin und erwog, dass der Beschuldigte spätestens beim analen Eindringen ihren Widerwillen habe erkennen müssen (Ziff. III.2.3. und III.2.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1286 ff.).