Dies wusste er zum Teil auch nicht mehr»; pag. 631, Z. 252 ff.) sowie der Angaben des Beschuldigten (pag. 448; pag. 1559, Z. 19 ff.) klar, dass er in dieser Zeit viel Alkohol konsumierte und sich folglich nicht mehr an alles erinnern kann. Dem Vorbringen der Verteidigung, die Vorinstanz habe widersprüchlich argumentiert, indem sie den Beschuldigten einerseits gestützt auf seine Aussagen freigesprochen habe, ihn aber andererseits gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin schuldig erklärt habe, kann nicht gefolgt werden.