19 praktizierte Stellung und den angeblichen Biss durch die Straf- und Zivilklägerin (pag. 1552, Z. 22 ff.) – ziehen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stark in Zweifel. Dabei ist angesichts der durch die Straf- und Zivilklägerin glaubhaft geschilderten Vorgeschichte («Man hat ihm schon angemerkt, dass er «zue» war. Ich habe ihm erzählt, dass ich ihn schlafend auf einer Parkbank angetroffen habe. Dies wusste er am Folgetag schon nicht mehr. Auch habe ich ihm viele Sachen erzählt, welche er mir in der Nacht gesagt hat. Dies wusste er zum Teil auch nicht mehr»;