Nebst den bereits aufgezeigten Aggravationstendenzen geht seine Version somit nicht auf. Zahlreiche seiner Aussagen haben keinen direkten Zusammenhang zum Vorwurf und erscheinen als Schutzbehauptung, so beispielsweise betreffend den angeblich ausgehändigten Wohnungsschlüssel (pag. 1190, Z. 36 ff.) sowie das Spazieren gehen mit dem Hund der Straf- und Zivilklägerin (pag. 1190, Z. 43 ff.). Die zahlreichen, erstmals nach langer Verfahrensdauer erwähnten Details – beispielsweise betreffend die