Dass der Geschlechtsverkehr jedoch einvernehmlich gewesen bzw. sogar von der Straf- und Zivilklägerin erzwungen worden sei, wie der Beschuldigte zu behaupten begann, ist weder schlüssig noch lässt es sich mit den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vereinbaren. Sie liess den Beschuldigten nur widerwillig bei sich wohnen und wollte ihn eigentlich schon nach dem Abendessen loswerden (pag. 628, Z. 84). Dass sie später Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt habe, erscheint der Kammer lebensfremd. Nebst den bereits aufgezeigten Aggravationstendenzen geht seine Version somit nicht auf.