526) und an der Untersuchung des IRM mündlich angegeben, die Straf- und Zivilklägerin habe von ihm Geschlechtsverkehr verlangt und ihm angedroht, ihn andernfalls aus der Wohnung zu werfen (pag. 448). Sein gegenangriffiges Aussageverhalten akzentuierte sich im weiteren Verlauf des Verfahrens noch, wie bereits aufgezeigt wurde. Dass der Geschlechtsverkehr jedoch einvernehmlich gewesen bzw. sogar von der Straf- und Zivilklägerin erzwungen worden sei, wie der Beschuldigte zu behaupten begann, ist weder schlüssig noch lässt es sich mit den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vereinbaren.