sie habe sich einfach «schäisse» gefühlt während des Vorfalls [pag. 634, Z. 368]) und Nebensächlichkeiten (Missbrauch durch Vater, Reaktion des Beschuldigten darauf) eindrücklich. Der Beschuldigte machte hingegen erstmals vor der Vorinstanz und in Kenntnis der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie der Verfahrensakten Angaben zu diesem Vorwurf. Zuvor hatte er anlässlich einer delegierten Einvernahme die Aussage verweigert (pag. 526) und an der Untersuchung des IRM mündlich angegeben, die Straf- und Zivilklägerin habe von ihm Geschlechtsverkehr verlangt und ihm angedroht, ihn andernfalls aus der Wohnung zu werfen (pag.