Neben der Fülle an Details, welche die Straf- und Zivilklägerin vor der Vorinstanz stimmig bestätigte (dazu E. 9.3.1 oben), hat dieser Widerspruch keine Bedeutung. Dass ihre Darstellung nicht in jedem Detail mit ihren Erstaussagen übereinstimmen, ist angesichts des Zeitablaufs nicht unüblich, gerade im Hinblick auf ihre ärztlich attestierte Konstitution. Dasselbe gilt für ihre Aussage, wonach sich der Vorfall am 6. Oktober 2017 (statt am 29. September 2017) ereignet habe (pag. 1197, Z. 12). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand über drei Jahre nach dem Vorfall statt.