642, Z. 171 f.;). Jedoch ist für die Kammer angesichts des Zeitablaufs zwischen den ersten beiden Einvernahmen und der Befragung vor der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin diese Differenzierung nicht mehr konstant wiedergeben konnte. Sie sagte eingangs der erstinstanzlichen Befragung auch aus, sie habe Panik und Mühe, sich zu erinnern (pag. 1197, Z. 27). Neben der Fülle an Details, welche die Straf- und Zivilklägerin vor der Vorinstanz stimmig bestätigte (dazu E. 9.3.1 oben), hat dieser Widerspruch keine Bedeutung.