18 den Erstaussagen erkennbar. So will sie den Beschuldigten bereits während dem vaginalen Eindringen zum Aufhören aufgefordert haben (pag. 1196, Z. 39 ff.). Gemäss ihren Erstaussagen habe sie dies erst während dem analen Eindringen getan (pag. 633, Z. 303); mit dem vaginalen Geschlechtsverkehr sei sie zwar nicht einverstanden gewesen, habe den Beschuldigte aber lediglich gebeten, «fiiner» zu sein (pag. 628, Z. 84 ff.; pag. 642, Z. 171 f.;).