Die Verletzung am Brustkorb des Beschuldigten befindet sich andeutungsweise seitlich, was mit dem beschriebenen, nach hinten gerichteten Kratzen in Einklang steht. Soweit die Verteidigung geltend macht, eine derartige Armbewegung sei anatomisch nicht möglich, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Straf- und Zivilklägerin bestätigte das Kerngeschehen sodann vor der Vorinstanz (pag. 1196, Z. 38 ff.). Zwar sind durchaus geringfügige Abweichungen von