Gemäss ihren Aussagen lag sie auf dem Bauch unter bzw. vor dem Beschuldigten. Das nach hinten gerichtete Kratzen erscheint im Hinblick auf die unterschiedliche körperliche Konstitution der beiden Parteien stimmig. Die zierliche Straf- und Zivilklägerin hatte offensichtlich keine andere Möglichkeit, sich gegen den kräftigeren, grösseren Beschuldigten körperlich zur Wehr zu setzen. Die Verletzung am Brustkorb des Beschuldigten befindet sich andeutungsweise seitlich, was mit dem beschriebenen, nach hinten gerichteten Kratzen in Einklang steht.