Inwiefern ihre Schilderung des Ablaufs Details vermissen lassen solle, wie die Verteidigung weiter geltend macht, ist nicht ersichtlich. Vom geschilderten Kratzen zur Abwehr zeugt zudem eine Verletzung des Beschuldigten im Bereich der linken Brustwarze, die sich gemäss gutachterlicher Einschätzung mit dem geschilderten Kratzen in Einklang bringen lässt (pag. 407 f.; pag. 451). Die beschriebene Abwehrreaktion und die Verletzung des Beschuldigten passen nach Auffassung der Kammer äusserst gut zu den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin. Gemäss ihren Aussagen lag sie auf dem Bauch unter bzw. vor dem Beschuldigten.