642, Z. 171 f.; vgl. ihre damit übereinstimmende Aussage, wonach sie den Beschuldigten nach dem Abendessen eigentlich habe loswerden wollen, pag. 628, Z. 84 ff.). Mitgeteilt habe sie ihm das aber erst beim analen Eindringen (pag. 633, Z. 303). Während dem vaginalen Geschlechtsverkehr habe sie ihn gemäss ihren Erstaussagen nur aufgefordert, «fiiner» zu sein, worauf er geantwortet habe, dass er das nicht könne (pag. 633, Z. 309 f.). Inwiefern ihre Schilderung des Ablaufs Details vermissen lassen solle, wie die Verteidigung weiter geltend macht, ist nicht ersichtlich.