1197, Z. 34 f.). Für die Kammer bestehen nach dem Gesagten (E. 9.3.1 oben) keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die von der Verteidigung behaupteten Widersprüche sind nicht ersichtlich. Ihre Schilderungen sind konstant. Sie differenzierte, ob sie (nach ihrem inneren Willen) mit den Handlungen des Beschuldigten nicht einverstanden gewesen sei und ob sie ihm dies zu verstehen gegeben habe. Entsprechend sagte sie durchwegs aus, sie sei eigentlich mit sämtlichen Handlungen nicht einverstanden gewesen (pag. 628, Z. 84 ff.; pag. 642, Z. 171 f.;