17 9.3.3 Konkrete Beweiswürdigung Wie aufgezeigt wurde, sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin glaubhaft. Dies trifft somit auch auf ihre Schilderungen des Kerngeschehens zu. An der Erstbefragung vom 6. Oktober 2017 erklärte sie, der Beschuldigte habe im Bett angefangen «an ihr herumzumachen» und «z chafle» (pag. 628, Z. 86; pag. 632, Z. 267). Auf ihre Widerworte habe er nicht gehört und sehr schnell Gewalt angewendet (pag. 628, Z. 86 ff.). Er habe sie auf den Rücken gelegt und Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt.