1560, Z. 31 ff.). Nur am Rande sei bemerkt, dass der Tod des US-Amerikanischen Sängers Chris Cornell zum Tatzeitpunkt bereits rund vier Monate zurücklag und den Beschuldigten sicherlich nicht (mehr) in einen emotionalen Ausnahmezustand versetzte. Insgesamt weisen die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen keinerlei Realitätskriterien auf, dafür mehrere Lügensignale. Seine Erstaussagen vor der Vorinstanz zum angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr sind sprunghaft und absolut lebensfremd. Überdies zeigte er ein gegenangriffiges Aussageverhalten. Seine Aussagen sind unglaubhaft.