Generell weisen seine Aussagen, wie aufgezeigt, viele Widersprüche auf. Noch an der oberinstanzlichen Verhandlung rund 5 Jahre nach dem Aufenthalt bei der Strafund Zivilklägerin ergänzte er seine Darstellung um zahlreiche Details, so beispielsweise zur angeblich praktizierten Stellung (pag. 1559, Z.40), was an sich schon ein typisches Lügensignal ist. Im vorliegenden Fall lässt dies die Aussagen des Beschuldigten besonders unglaubhaft erscheinen. Gemäss der Darstellung der Strafund Zivilklägerin trank der Beschuldigte während dem Aufenthalt in ihrer Wohnung grössere Mengen Alkohol (pag. 631, Z. 252 ff.). Der Beschuldigte bestätigte dies mehrfach.