Die deutlich erkennbare Tendenz zur Täter-Opfer-Umkehr verstärkte sich vor der Kammer noch. Während er bis dahin den Geschlechtsverkehr als einvernehmlich bezeichnet hatte (pag. 1190, Z. 20), behauptete er an der oberinstanzlichen Einvernahme erstmals, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn in einem vulnerablen Gemütszustand ausgenützt (pag. 1561, Z. 1 ff.). Die Anschuldigungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin wurden somit mit jeder Einvernahme des Beschuldigten gravierender. Generell weisen seine Aussagen, wie aufgezeigt, viele Widersprüche auf.