Diese Darstellung ist nicht schlüssig. Es ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin gesichert, dass der Beschuldigte eine ganze Woche bei ihr wohnte (dazu sogleich E. 9.3.3 unten). Es erscheint lebensfremd, dass er nach einer solchen Androhung noch weitere vier Tage bei der Straf- und Zivilklägerin verbracht haben soll. Die Darstellung widerspricht zudem seiner Angabe gegenüber dem IRM, wonach ihm die Straf- und Zivilklägerin «nur» angedroht habe, ihn aus ihrer Wohnung zu werfen (pag. 448). Die deutlich erkennbare Tendenz zur Täter-Opfer-Umkehr verstärkte sich vor der Kammer noch.