16 neu eingebrachten Details auf der anderen Seite sind zeitlich nicht miteinander zu vereinbaren. Seine Aussagen sind ferner gegenangriffig und weisen viele Anschuldigungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin auf. Ihm zufolge habe die Straf- und Zivilklägerin ihn am dritten Tag seines Aufenthalts bei ihr zu Geschlechtsverkehr aufgefordert und ihm auf seine Weigerung angedroht, sie werde ihn wegen Vergewaltigung anzeigen (pag. 1190, Z. 26 ff.). Diese Darstellung ist nicht schlüssig.